BDS

Exklusive Angebote nur für BDS-Mitglieder

im Auto Zentrum Nürnberg-Feser

Schön, dass Sie bei uns sind!

Im Auto Zentrum Nürnberg der Feser-Graf Gruppe erhalten Sie, als BDS-Mitglied exklusive Vorteile für Ihr neues Fahrzeug!

Die Feser-Graf Gruppe versteht sich als automobiler Full-Service Anbieter für die Metropolregion Nürnberg und in Sachsen-Anhalt. Wir gehören zu den führenden Autohandelsgruppen in Deutschland mit einer riesigen Auswahl an Neu-, Gebraucht-, Jahres-, Werksdienstwagen, Freizeitmobilen und Nutzfahrzeugen sowie einem kompetenten Auto-Service von A bis Z.

Als BDS Bayern Mitglied profitieren Sie bei uns, im Auto Zentrum Nürnberg-Feser, je nach Marke und Modell, bei Kauf eines Fahrzeugs von einem speziellen Nachlass, sodass Sie nicht mehr lange verhandeln müssen.

Sie benötigen Unterstützung?
Senden Sie uns gerne Ihre Anfrage über untenstehendes Kontaktformular. Wir stehen Ihnen für Fragen zu Fahrzeugen und Angeboten jeder Zeit zur Verfügung! 

Nicht das richtige Fahrzeug dabei?
Als BDS-Bayern Mitglied haben Sie die Auswahl aus allen Fahrzeugen des VW Konzern, senden Sie uns einfach per Mail Ihren Wunsch und wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Information zur Elektromobilität

Dank neuer Dienstwagenbesteuerung bei Hybrid- oder Elektrofahrzeugen als Dienstwagen sparen!

Die Elektromobilität in Deutschland wächst kräftig und gewinnt somit immer mehr an Bedeutung. Auch als Dienstwagen gewinnen sie zunehmend an Attraktivität, denn seit dem ersten Januar 2019 gilt eine neue Besteuerung für Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge.

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Elektro-Dienstwagens wird seitdem halbiert. Dies bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage, also der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, zur Bestimmung des geldwerten Vorteils halbiert wird.

Beim geldwerten Vorteil mit der halbierten Bemessungsgrundlage sparen

Die private Nutzung eines Firmenautos gilt als geldwerter Vorteil – also ein Sachbezug, der versteuert werden muss. Die Steuerlast richtet sich hierbei nach dem Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs. Bisher bekam man bei Elektrofahrzeugen lediglich einen Minderungsbetrag, der sich nach der Batteriegröße des Fahrzeugs richtete. Mit der neuen Regelung wird die Bemessungsgrundlage nun halbiert.

Halbierung des geldwerten Vorteils auch bei der Fahrtenbuchmethode

Wer seinen Firmenwagen nur wenig privat fährt, kann weiterhin ein Fahrtenbuch führen und dennoch von der 0,5 % Regel profitieren.

Welche Fahrzeuge werden begünstigt?

Bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren Sie in erster Linie als Fahrer eines Elektroautos – doch auch ein Hybridfahrzeug zählt zu den begünstigten Dienstwagen, wenn mindestens 40 Kilometer rein elektrische Reichweite erzielt oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer – gemessen nach der neuen WLTP-Norm – ausgestoßen werden.

Hier: Bundesrat am 29.11.2019

Vorl.: Rundbrief EM4119 Fi0819 vom 08.11.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 07. November 2019 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann nun nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Wesentliche Maßnahmen sollen am Tag nach der Verkündung bzw. am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Mit dem Gesetz wird die bisher schon geltende Ermäßigungder Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro-Dienstwagen (Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung ist 50% des Bruttolistenpreises) auf alle Fahrzeuge ausgeweitet, die vom 01. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 EUR wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ab dem 01. Januar 2020 auf 25% des Bruttolistenpreises reduziert.

Um in den Genuss der Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf 50% zu kommen, dürfen Plug-In-Hybridfahrzeuge aktuell maximal 50g CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen über eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern verfügen. Der maximale CO2-Ausstoß bleibt auch in Zukunft unverändert, aber die rein elektrische Mindestreichweite steigt bei Anschaffung ab dem 01. Januar 2022 auf 60 Kilometer und bei Anschaffung ab dem 01. Januar 2025 auf 80 Kilometer. Maßgeblich sind die Werte, die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergeben (nach heutigem Stand soll dafür weiterhin der EAER City-Wert gelten).

Darüber hinaus wird mit dem Gesetz eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% der Anschaffungskosten für neue rein elektrisch angetriebene betriebliche Lieferfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 eingeführt, die vom 01.01.2020 bis 31.12.2030 angeschafft werden. Die bereits geltenden Steuerbefreiungen für das kostenlose Laden von Elektrofahrzeugen am Arbeitsplatz und die zeitweise Überlassung von Ladeinfrastruktur werden ebenso bis zum 31. Dezember 2030 verlängert, wie die mögliche Pauschalversteuerung bei der Übereignung von Ladeinfrastruktur oder der Gewährung von Zuschüssen dazu.

Mit freundlichen Grüßen

VDIK

gez. Dipl.-Betriebswirt A. Schnurrer

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Dieter Stache

Dieter Stache

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0911 5402-433

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